Brandschutztüren und FSA

Wartung/Instandhaltung von Brandschutztüren und Feststellanlagen

 Feuerschutzabschlüsse:

selbstschließender Abschluss, der geeignet ist, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden und Decken zu verhindern.

Rauchschutztür:

selbstschließende Tür, die dank Dichtung und Schwellen Rauch länger aufhalten können. Eine geschlossene Rauchschutztür sorgt dafür, dass der dahinterliegende Raum für zehn Minuten ohne Atemschutz passierbar bleibt.

Brandschutztüren:

sollen Menschenleben retten und Sachwerte schützen. Brennt es in einem Gebäude, übernehmen Brandschutztüren eine zentrale Aufgabe: Sie verhindern, dass das Feuer sich durch das Gebäude ausbreitet. Somit besteht genug Zeit um das Gebäude sicher zu evakuieren, Personen und Sachwerte zu schützen. Deshalb muss Gewährleistet sein, dass Brandschutz- sowohl auch Rauchschutztüren immer voll funktionsfähig und selbstschließend sind.

Brandschutztüren müssen immer geschlossen sein:

Brandschutztüren sind immer so konstruiert, dass sie selbstschließend sind. Das ist für den Nutzer im Gebäude nicht immer gewünscht. Oft werden Brandschutztüren verkeilt oder fixiert. Eine Brandschutztür darf aber niemals fixiert werden!

Einzig zulässige Lösung: eine Brandschutztür mit Feststellanlagen. Aber auch Feststellanlagen benötigen eine Wartung.

  Feststellanlagen:

bestehen immer mindestens aus einem Türschließer, einem Brandmelder, einer Auslöse- und Feststellvorrichtung (Steuerzentrale und Platten- oder Haftmagneten) und einer Energieversorgung. Die Feststellanlage sorgt dafür, dass im normalen Betrieb die Tür regelkonform aufgestellt werden darf, da durch die Komponenten gewährleistet ist, dass in einem Brandfall oder bei Rauchentwicklung in der Nähe der Tür, diese erkannt werden. In diesem Fall lösen die Brandmelder aus und die Steuerzentrale deaktiviert die Feststellvorrichtung. Somit schließt sich die Tür selbstständig. Diese Anlagen benötigen eine Abnahme die als Erstzulassung zu sehen ist, die durch einen Hersteller autorisierte Fachkraft durchzuführen ist. Nach der Abnahme wird eine vom ausgefüllte Abnahmeplakette des jeweiligen Herstellers an der Tür bzw. an der Anlage befestigt und auch in einem Prüfbuch vermerkt.

Überprüfungs-und Wartungsintervalle

Wartung von Brandschutztüren ist alle 12 Monate Pflicht:

Im Allgemeinen müssen Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen alle zwölf Monate von einer befähigten Person bzw. Sachkundigen gewartet werden. Als Betreiber eines Gebäudes müssen Sie für die regelmäßige, fachgerechte Wartung von Brandschutztüren und Feststellanlagen gemäß Herstellerangaben sorgen.

Pflichten des Betreibers:

Die Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen müssen vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten werden.

Nach dem bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis ist der Betreiber verpflichtet, eine Funktionsprüfung bzw. Wartung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Bei Störungen und Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der oben genannten Türen und Anlagen ist der Betreiber verpflichtet, die Störungsbehebungsmaßnahmen und Herstellung des Sollzustandes unverzüglich einzuleiten und sicherzustellen.

Unsere Sachkundigen übernehmen die Prüfung der Feststellanlage alle 12 Monate mit der Wartung der Brandschutztüren und stellen Ihnen ein digitales Prüfprotokoll nach Beendigung der Wartung als Nachweis zur Verfügung. Unsere Techniker sind Hersteller autorisierte Fachkräfte von Hekatron, Geze und Dorma, daher können wir ihnen Reparaturen, neu Montagen und auch die Abnahme anbieten.

Bei Feststellung von größeren Mängeln vor Ort erstellt Ihnen unser Technikteam auf Wunsch ein Reparaturangebot.

Normen und Vorschriften:

DIBt-Richtlinien  

DIN 14677: Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz-und Rauchschutzabschlüsse

DIN EN 14600: Tore, Türen und zu öffnende Fenster mit Feuer-oder Rauchschutzeigenschaften

DIN EN 16034: Fenster, Türen und Tore-mit Feuer-und/oder Rauchschutzeigenschaften CE Kennzeichnung

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.7

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